BGB § 909

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 1: Inhalt des Eigentums

§ 909 Vertiefung

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

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