BGB § 312k

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen [1]

Kapitel 3: Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr [2] [3]

§ 312k [tritt am 1.7.2022 in Kraft] Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr [4] [5]

(1) 1Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. 2Dies gilt nicht

  1. für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und

  2. in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(2) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. 2Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 3Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

  1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

    1. zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

    2. zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

    3. zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

    4. zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

    5. zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

  2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

4Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

(3) Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.

(4) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. 2Es wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.

(5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

(6) 1Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 9. 2013 (BGBl I S. 3642) mit Wirkung v. 13. 6. 2014.

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 20. 9. 2013 (BGBl I S. 3642) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 4 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3483) werden der Überschrift zu Kapitel 3 mit Wirkung v. ein Semikolon und das Wort „Online-Marktplätze“ angefügt.

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 5 i. V. mit Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3433) wird § 312k - kursiv - eingefügt und tritt mit Wirkung v. in Kraft.

5Anm. d. Red.: § 312k wird zu § 312l gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3483) mit Wirkung v. .