BGB § 1795

Buch 4: Familienrecht

[tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft [1]

[tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Titel 1: Vormundschaft [2]

[tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Untertitel 2: Führung der Vormundschaft [3]

[tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Kapitel 2: Personensorge [4]

§ 1795 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten [5] [6]

(1) 1Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. 2Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. 3Die §§ 1631a bis 1632 gelten entsprechend.

(2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts

  1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,

  2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll und

  3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland.

(3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.

(4) 1Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

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1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Abschnitt 3 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Abschnitt 3 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Untertitel 2 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Kapitel 2 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

5Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird § 1795 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

6Anm. d. Red.: Gemäß Art. 6 Nr. 6 i. V. mit Art. 4 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1444) wird in § 1795 Abs. 1 Satz 3 mit Wirkung v. die Angabe „1632“ durch die Wörter „1632 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.