BGB § 1819

Buch 4: Familienrecht

[tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft [1]

[tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Titel 3: Rechtliche Betreuung [2]

[tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Untertitel 1: Betreuerbestellung [3]

§ 1819 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen [4]

(1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.

(3) 1Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. 2Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Abschnitt 3 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Titel 3 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Untertitel 1 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird § 1819 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .