HGB § 115

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft [1]

Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft [2]

§ 115 Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage [3]

1Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. 2Auf die Feststellungsklage finden die für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Zweites Buch Erster Abschnitt neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zweites Buch Erster Abschnitt neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 115 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .