VwVfG § 70

Teil V: Besondere Verfahrensarten

Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 70 Anfechtung der Entscheidung

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

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