Oliver Zschenderlein

Rechnungswesen für Steuerfachangestellte Gesamtausgabe

7. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-470-64397-7

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Rechnungswesen für Steuerfachangestellte Gesamtausgabe (7. Auflage)

Q. Bewertungen und Buchungen im Anlagevermögen

1. Begriffliche Abgrenzung

Zum Anlagevermögen gehören diejenigen Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd (langfristig) zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB). In der Regel gehören hierzu Gegenstände, die dem Betrieb länger als 1 Jahr dienen sollen.

Es handelt sich also um Vermögensgegenstände, die im Betrieb gebraucht werden (im Gegensatz zu Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, die verkauft oder verbraucht werden sollen). Entscheidend für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist also die Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes.

Beispiel

Ein Pkw gehört im Normalfall zum Anlagevermögen, weil er dauerhaft für den Betrieb genutzt werden soll. Bei einem Pkw-Händler gehört ein Pkw jedoch zum Umlaufvermögen, wenn er im Rahmen des Pkw-Handels zum Verkauf bestimmt ist.

Zum Anlagevermögen gehören nach § 266 Abs. 2 HGB:


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  1. Immaterielle Vermögensgegenstände
    1. Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
    2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
    3. Geschäfts- oder Firmenwert
    4. geleistete Anzahlungen
  2. Sacha...

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