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NWB Nr. 2 vom Seite 121 Fach 7 Seite 4145

Versendungsumsätze in andere EG-Mitgliedstaaten

von Oberamtsrat Michael Langer, Bonn

I. Die EG-rechtliche Grundlage

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Gegenständen an private Letztverbraucher gilt nach den Entscheidungen des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister ab grds. das Ursprungslandprinzip. Die Ware wird somit in diesen Fällen mit der USt des EG-Mitgliedstaates belastet, in dem die Ware tatsächlich erworben wird. Dabei ist es grds. gleichgültig, ob die Ware vom Unternehmer oder vom Abnehmer in das Bestimmungsland transportiert wird.

Der Rat hatte sich aber gleichzeitig geeinigt, daß ab 1. 1. 1993 bestimmte Umsätze, bei denen die Waren vom Unternehmer aus dem Ursprungsland an den privaten Abnehmer in das Bestimmungsland versendet oder befördert werden, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ab einer bestimmten Größenordnung im Bestimmungsland besteuert werden sollen (vgl. Art. 28b Teil B der 6. EG-Richtlinie). Diese sog. Versendungsumsätze sind - ohne jede Schwelle - immer im Bestimmungsland zu versteuern, wenn es sich um Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren handelt. Als privater Abnehmer ist neben dem privaten Letztverbraucher auch jeder andere Abnehmer zu verstehen, der seine innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht im Bestimmungsland besteuer...