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NWB Nr. 39 vom Seite 3649 Fach 7 Seite 4287

Leasing und Umsatzsteuer

von Regierungsdirektor Hans U. Hundt-Eßwein, Bonn

I. Allgemeines

Der Begriff ”Leasing” wird im Wirtschaftsleben nicht einheitlich verwendet. In der Praxis reicht die Bandbreite der Vertragsgestaltungen vom allgemeinen Mietvertrag bis zum verdeckten Kaufvertrag. Gleichwohl haben sich verschiedene Vertragstypen herausgebildet (Finanzierungs-, Immobilien-, Spezialleasing; vgl. Runge, DStZ A 1971 S. 121 und 1972 S. 161; Kempke, BB 1986 S. 641).

Das Umsatzsteuerrecht kennt keine gesetzlichen Vorschriften zum Leasing. Auch die Umsatzsteuer-Richtlinien gehen auf die unterschiedlichen Vertragstypen im einzelnen nicht ein. Sie bestimmen lediglich, daß die Übergabe eines Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer eine Lieferung ist, wenn der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist (Abschnitt 25 Abs. 4 UStR). Wem der Gegenstand ertragsteuerrechtlich zuzurechnen ist, bestimmt sich danach, ob der Vertrag über ein bewegliches oder ein unbewegliches Wirtschaftsgut abgeschlossen bzw. welcher Vertragsinhalt zugrunde gelegt worden ist, z. B. ob durch die Ratenzahlung des Leasingnehmers die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zzgl. der Nebenkosten ganz (Vollamort...