Arbeitshilfe November 2020

Keine Notwendigkeit eines getrennten Antrags auf Entlastung von der Stromsteuer für die Zeit vor und nach Wirksamwerden einer Verschmelzung

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Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Muss im Falle einer Verschmelzung für die vom übertragenden Rechtsträger vor der Verschmelzung verbrauchten Strommengen ein gesonderter Entlastungsantrag unter Hinweis auf die Rechtsnachfolge gestellt werden?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB RAAAH-24205