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NWB Nr. 8 vom Seite 521 Fach 8 Seite 1265

Änderungen des GrEStG durch das JStG 1997

von Ministerialrat Raymond Halaczinsky, Bonn

I. Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage (§ 8 GrEStG)

Nach dem neuen § 8 Abs. 2 GrEStG wird die Steuer ab 1997 nach den neuen Grundbesitzwerten gem. §§ 138 ff. BewG bemessen,

  • wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;

  • bei einer Umwandlung i. S. des UmwG, bei einer Einbringung sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;

  • in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG (insbesondere Vereinigung aller Anteile einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand).

Neu ist vor allem, daß die GrESt nach dem neuen Grundstückswert auch bei einer Umwandlung i. S. des UmwG, bei einer Einbringung oder bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage bemessen wird. Bisher war in diesen Fällen Bemessungsgrundlage der anteilige Wert der gewährten Gesellschaftsrechte, der auf die übergegangenen Grundstücke entfiel. Soweit sich der anteilige Wert der Anteile nicht aus Börsenkursen oder aus Anteilsverkäufen ableiten ließ, war er nach Maßgabe des Stuttgarter Verfahrens zu schätzen. Ab 1997 ist der nach §§ 138 ff. BewG (s. dazu NWB F. 10 S. 731 ff.) zu ermittelnde neue Grundstückswert direkt Bemessungsgrundlage. Eine regelmäßige Anteilsbewertung entfällt wegen des Wegf...