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NWB Nr. 41 vom Seite 3767 Fach 10 Seite 915

Haftungsrechtliche und erbschaftsteuerliche Folgen eines „Oder-” bzw. „Und-Kontos”

von Rechtsanwalt, FAfStR Dipl.-Finanzw. (FH) Hellmut Götz, Freiburg

Bei einem Erwerb von Todes wegen gehören zum gesamten Vermögensanfall gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG alle mit dem steuerpflichtigen Vorgang zusammenhängenden Vermögensvorteile, die dem Erwerber als Teil seines einheitlichen Erwerbs zufallen. Bestandteil des Nachlasses sind neben den auf den Erblasser lautenden Einzelkonten bei einem Kreditinstitut häufig auch Gemeinschaftskonten in Form eines „Und-Kontos„ bzw. „Oder-Kontos„ des Erblassers. Welche haftungsrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Fragen hiermit verbunden sind, soll der nachfolgende Beitrag aufzeigen.

I. Zivilrechtliche Qualifizierung des Gemeinschaftskontos

Sind mehrere Personen Inhaber der sich aus dem Rechtsverhältnis mit dem Kreditinstitut ergebenden Rechte und Pflichten, wird hinsichtlich dieses Bankkontos von einem Gemeinschaftskonto gesprochen. Rechtlich gesehen sind in diesem Fall auf der Kundenseite mehrere selbständige Rechtssubjekte beteiligt. Für derartige Gemeinschaftskonten hat sich die verkehrsübliche Bezeichnung einerseits als „Oder-Konto„, andererseits als „Und-Konto„ eingebürgert. Von einem „Oder-Konto„ wird gesprochen, wenn mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, daß jeder einzelne der me...