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STFAN Nr. 8 vom Seite 2

Der Weg vom Jahresüberschuss bis zum versteuernden Einkommen

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer, Aurich

Eine im Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft ist als Formkaufmann zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet und muss zum Jahresende nach handelsrechtlichen Grundsätzen eine Handelsbilanz sowie eine handelsrechtliche GuV erstellen. Weil bei Kapitalgesellschaften, anders als bei Einzelkaufleuten, kein privater Bereich existiert, werden alle Aufwendungen in der Buchführung zunächst als gewinnmindernder Aufwand erfasst und alle Einnahmen stellen zunächst gewinnerhöhenden Ertrag dar. Um bei der Besteuerung eine weitgehende Vergleichbarkeit mit einem Einzelunternehmer zu gewährleisten, werden im Rahmen der Einkommensermittlung sämtliche Aufwendungen und Erträge daraufhin überprüft, ob sie Einfluss auf die Besteuerungsgrundlage der Kapitalgesellschaft nehmen dürfen.

Korrekturen nach EStG

Die Körperschaftsteuer bemisst sich gem. § 7 Abs. 1 KStG nach dem zu versteuernden Einkommen (z. v. E.), welches gem. § 7 Abs. 2 KStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG zu ermitteln ist. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich demzufolge zunächst nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und im Anschluss daran nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes. Als „Hilfestellung“ stellt die Finanzverwaltung für Kapitalgesellschaften ein Ermittlungss...

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