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NWB Nr. 40 vom Fach 18 Seite 627

Grundzüge des Firmenrechts

von Dr. Heinz George, Berlin

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Die Firma des Kaufmanns ist nach § 17 HGB ”der Name, unter dem er im Handel Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt”. Eine Firma hat, streng genommen, nur der Kaufmann, der im Handelsregister eingetragen ist (der sog. Vollkaufmann, vgl. NWB F. 18 S. 555), nicht der sog. Minderkaufmann oder der Kleingewerbetreibende (§ 4 HGB). Im Geschäftsverkehr spricht man jedoch häufig auch von einer ”Firma”, wenn man ein Unternehmen meint, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Kaufmann eingetragen ist oder nicht. Im folgenden wird ”Firma” nur im Sinne von ”kaufmännischen Namen” verstanden.

I. Grundsätze

1. Die Firma des Kaufmanns

Die Firma (= Name des Kaufmanns) tritt neben seinen bürgerlichen Namen. Bei der Eintragung in das Handelsregister stimmen kaufmännischer und bürgerlicher Name überein. Im Laufe der Zeit können sich Abweichungen ergeben. Die ursprüngliche Firma wird dann zur abgeleiteten Firma (§ 22, § 24 HGB; s. u. I, 6). Der Kaufmann darf für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen.

Beispiel: Der Möbelhändler Fritz Hoch betreibt ein Möbeleinzelhandelsgeschäft mit zwei Verkaufsstätten; die eine befi...