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NWB Nr. 30 vom Seite 2365 Fach 18 Seite 655

Unternehmerhaftung für Fremdschulden

von Steuerberater Assessor Eckhard Groß, Oerlinghausen

Unternehmer und unternehmerisch tätige Gesellschaften betrachten es als selbstverständliche Folge ihres Handelns, daß sie mit ihrem gesamten Vermögen für ihre eigenen Verbindlichkeiten einstehen müssen. Besonders unangenehm ist jedoch oft die Erkenntnis, daß sie für die Erfüllung von Schulden Dritter haften oder in deren Verbindlichkeiten eingetreten sind, zumal wenn das Bewußtsein haftungsbegründenden Handelns fehlt. Solche Haftungstatbestände werden nachfolgend unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten der Haftungsvermeidung dargestellt.

I. Haftungstatbestände im allgemeinen Zivilrecht/Handelsrecht

1. Haftung für Hilfspersonen

Schadensverursachendes Handeln von Hilfspersonen kann zur Haftung führen. Entscheidend ist, ob die betreffenden Personen Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen sind.

a) Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)

Der Unternehmer haftet für Schäden, die Dritten widerrechtlich durch jemanden zugefügt werden, den der Unternehmer mit einer weisungsabhängigen Tätigkeit betraut hat. Die Schadensursache muß in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, d. h. in ihr als Risiko angelegt sein. Auf ein Verschu...