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NWB Nr. 1 vom Seite 29 Fach 18 Seite 717

Die Eintragung von Kaufleuten in das Handelsregister

von Rechtsanwalt Heinz J. Meyerhoff, Greven

I. Einleitung

Der Schritt in die berufliche Selbständigkeit war nie leichter als heute. Neue Bedürfnisse fordern neue Unternehmungen. Dies haben Kaufleute schon vor vielen Jahrhunderten erkannt. Im Handel liegt Wandel, lautet eine alte Volksweisheit. Sie ist noch immer aktuell. Die Bandbreite kaufmännischer Betätigung reicht mittlerweile vom multinationalen Konzernriesen über den regionalen Filialisten bis hin zum Spezialversender aus dem eigenen Wohnzimmer. Jeder, der irgendwie am Geschäftsleben teilnimmt, kann sich Kaufmann nennen. Der Begriff ist als bloße Berufsbezeichnung nicht geschützt. Unsere Rechtsordnung achtet aber schon auf Unterschiede. Ein richtiger (Voll-)Kaufmann ist eben nur der, der ein Handelsgewerbe betreibt und in das Handelsregister eingetragen ist.

II. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches

Die §§ 1 ff. HGB und eine Fülle handelsrechtlicher Nebengesetze bestimmen, wer zu den Kaufleuten zählt. Viele Vorschriften verbinden mit diesem Attribut besondere Rechtsfolgen. Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) schützt beispielsweise den privaten Verbraucher mehr als den gewerblichen (vgl. dazu § 24 AGBG), e...