EuGH Urteil v. - C-102/18

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 65 Abs. 2 – Europäisches Nachlasszeugnis – Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 – Obligatorischer oder fakultativer Charakter des kraft Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 eingerichteten Formblatts

Leitsatz

Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 fakultativ ist.

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107) und von Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung Nr. 650/2012 (ABl. 2014, L 359, S. 30).

2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das von Herrn Klaus Manuel Maria Brisch in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker der verstorbenen Frau Maria Therese Trenk beim Amtsgericht Köln (Deutschland) eingeleitet wurde und in dem es um die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses geht.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 650/2012

3 Nach dem 59. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 besteht deren allgemeine Zielsetzung in der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen.

4 Art. 62 („Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“) dieser Verordnung bestimmt in seinem Abs. 1:

„Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachlasszeugnis (im Folgenden[: Zeugnis]) eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen entfaltet.“

5 Art. 65 („Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses“) Abs. 1 und 2 der Verordnung lautet:

„(1) Das Zeugnis wird auf Antrag jeder in Artikel 63 Absatz 1 genannten Person (im Folgenden[: Antragsteller]) ausgestellt.

(2) Für die Vorlage eines Antrags kann der Antragsteller das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt verwenden.“

6 Nach Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 muss der Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses die in dieser Bestimmung aufgeführten Angaben enthalten, soweit sie dem Antragsteller bekannt sind und von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des Sachverhalts, dessen Bestätigung der Antragsteller begehrt, benötigt werden, wobei dem Antrag alle einschlägigen Schriftstücke beizufügen sind, und zwar entweder in Urschrift oder in Form einer Abschrift, die die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllt.

7 Art. 66 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Nach Eingang des Antrags überprüft die Ausstellungsbehörde die vom Antragsteller übermittelten Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise. Sie führt von Amts wegen die für diese Überprüfung erforderlichen Nachforschungen durch, soweit ihr eigenes Recht dies vorsieht oder zulässt, oder fordert den Antragsteller auf, weitere Nachweise vorzulegen, die sie für erforderlich erachtet.“

8 Art. 67 („Ausstellung des Zeugnisses“) Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis unverzüglich nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht. Sie verwendet das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt.“

9 Art. 80 der Verordnung bestimmt:

„Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und späteren Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.“

10 Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht vor:

„Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13)].“

Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014

11 Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 bestimmt:

„Für den Antrag auf Ausstellung eines [Zeugnisses] gemäß Artikel 65 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 650/2012] ist das Formblatt IV in Anhang 4 zu verwenden.“

12 In dem Feld „Mitteilung an den Antragsteller“ des Formblatts IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 heißt es:

„Dieses nicht verbindliche Formblatt soll Ihnen die Zusammenstellung der für die Ausstellung eines [Zeugnisses] erforderlichen Angaben erleichtern. … “

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

13 Frau Trenk, eine deutsche Staatsangehörige mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Köln (Deutschland), verstarb am . Ihr Ehemann, ihre Eltern und ihr Bruder sind vorverstorben. Da sie keine Kinder hatte, sind ihre einzigen noch lebenden Erben die Abkömmlinge ihres verstorbenen Bruders. Frau Trenk hatte Vermögen in Deutschland, in Italien und in der Schweiz.

14 Durch am eröffnetes notarielles Testament vom widerrief sie ihre zuvor errichteten notariellen Testamente, setzte die Congregazione Benedettina Sublacenze mit Sitz in Rom (Italien) als Alleinerbin ein und bestimmte Herrn Brisch zum Testamentsvollstrecker.

15 Am beantragte Herr Brisch gemäß Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 beim Amtsgericht Köln auf der Grundlage einer notariellen Urkunde vom die Ausstellung eines Zeugnisses in Bezug auf das in Italien befindliche Vermögen der Verstorbenen, ohne dabei das Formblatt IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 (im Folgenden: Formblatt IV) zu verwenden.

16 Mit Schreiben vom bat das Amtsgericht Köln Herrn Brisch, das Formblatt IV zu verwenden und es zur Akte des Antrags auf Ausstellung des Zeugnisses zu reichen. Mit Schreiben vom trat Herr Brisch dem entgegen und machte geltend, dass er dieses Formblatt verwenden könne, aber nicht müsse. Mit Beschluss vom wies das Amtsgericht Köln den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses zurück und begründete dies damit, dass Herr Brisch das Formblatt IV nicht verwendet habe und der Antrag somit nicht formgerecht gestellt worden sei.

17 Am legte Herr Brisch beim Amtsgericht Köln Beschwerde ein und machte geltend, sowohl aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 als auch aus dem Formblatt IV selbst ergebe sich, dass dessen Verwendung fakultativ sei. Er trug vor, dass für diese Auslegung auch Art. 67 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung spreche, nach dem die Verwendung des Formblatts V in Anhang 5 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 obligatorisch sei. Seiner Ansicht nach hätte der Unionsgesetzgeber, wenn er im Rahmen des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 die Verwendung des Formblatts IV zur Verpflichtung hätte erheben wollen, diese Bestimmung genau wie den besagten Art. 67 Abs. 1 Satz 2 formulieren können. Mit am erlassenem Beschluss half das Amtsgericht Köln der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung vor.

18 Das vorlegende Gericht legt die Auffassung des Amtsgerichts Köln dar, nach der sich die obligatorische Verwendung des Formblatts IV aus dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 ergebe, der eine lex specialis zu Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 sei. Die Kommission habe im Rahmen ihrer Ermächtigung gemäß den Art. 80 und 81 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 zum Erlass von Durchführungsrechtsakten die Verwendung des Formblatts IV zur Verpflichtung erhoben.

19 Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass im Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 und in dem Feld „Mitteilung an den Antragsteller“ des Formblatts IV vielmehr der fakultative Charakter der Verwendung dieses Formblatts zum Ausdruck komme. Außerdem hat es Zweifel an der Stichhaltigkeit der Analyse des Amtsgerichts Köln hinsichtlich der Wirkungen der Ermächtigung der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten. Es führt dazu aus, dass Art. 80 der Verordnung Nr. 650/2012 die Kommission zum Erlass von nur die Erstellung und spätere Änderung der Formblätter nach dieser Verordnung betreffenden Durchführungsrechtsakten ermächtige, nicht aber zur Änderung von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin, dass die Verwendung des Formblatts IV zur Verpflichtung erhoben würde.

20 Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Köln (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist zur Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 die Benutzung des nach dem Beratungsverfahren nach Art. 81 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 erstellten Formblatts IV (Anhang 4) gemäß Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 zwingend erforderlich oder nur fakultativ?

Zur Vorlagefrage

21 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 und Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 dahin auszulegen sind, dass für den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Verwendung des Formblatts IV obligatorisch oder fakultativ ist.

22 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass eine unionsrechtliche Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der Bestimmung sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 „kann“ der Antragsteller für die Vorlage eines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses das nach dem Beratungsverfahren nach Art. 81 Abs. 2 dieser Verordnung erstellte Formblatt verwenden.

24 Außerdem muss, wie sich aus Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt, der Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses die in dieser Bestimmung aufgeführten Angaben enthalten, soweit sie dem Antragsteller bekannt sind und von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des Sachverhalts, dessen Bestätigung der Antragsteller begehrt, benötigt werden, wobei dem Antrag alle einschlägigen Schriftstücke beizufügen sind, und zwar entweder in Urschrift oder in Form einer Abschrift, die die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllt. Daraus folgt, dass zwar der Antragsteller die Angaben machen muss, die der Ausstellungsbehörde die Bestätigung des fraglichen Sachverhalts ermöglichen, doch ergibt sich aus Art. 65 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht, dass er dabei das Formblatt IV verwenden muss.

25 Der Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 ist somit bar jeder Mehrdeutigkeit, was den fakultativen Charakter der Verwendung des Formblatts IV betrifft. Im Übrigen gehen die vom vorlegenden Gericht angeführten Zweifel auf den Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 zurück, wonach „[f]ür den Antrag auf Ausstellung eines [Zeugnisses] gemäß Artikel 65 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 650/2012] … das Formblatt IV in Anhang 4 zu verwenden [ist]“. Dieser Bestimmung könnte dem vorlegenden Gericht zufolge zu entnehmen sein, dass die Verwendung dieses Formblatts obligatorisch ist.

26 Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 ist jedoch in Verbindung mit deren Anhang 4 zu lesen, auf den er verweist und in dem das Formblatt IV enthalten ist. In dem Feld „Mitteilung an den Antragsteller“ am Anfang dieses Formblatts wird aber eindeutig klargestellt, dass das Formblatt IV fakultativ ist. Somit kommt der Wendung „Formblatt“, das „zu verwenden“ ist, in Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 keine Aussagekraft über den obligatorischen oder fakultativen Charakter der Verwendung des Formblatts IV zu, sondern nur Hinweisfunktion dahin, dass für den Fall, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses mittels eines Formblatts stellen wollen sollte, das Formblatt IV das geeignete Formblatt wäre, das zu verwenden ist.

27 Außerdem ist festzustellen, dass nach dem Art. 65 der Verordnung Nr. 650/2012 entsprechenden Art. 38 des dieser Verordnung zugrunde liegenden Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (KOM[2009] 154 endgültig) vorgesehen war, dass der Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses mittels eines Formblatts nach dem Muster in Anhang I dieses Vorschlags gestellt werden musste. Die Änderung der Formulierung dieses Art. 38 in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 lässt erkennen, dass trotz der in einem frühen Stadium der Legislativtätigkeit bestehenden Absicht der Kommission, die obligatorische Verwendung eines Formblatts ins Auge zu fassen, diese anfängliche Absicht vom Unionsgesetzgeber nicht weiterverfolgt wurde. Folglich bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 650/2012, dass dem Wortlaut ihres Art. 65 Abs. 2 zu entnehmen ist, dass die Verwendung des Formblatts IV zur Beantragung eines Zeugnisses fakultativ ist.

28 Demnach ergibt sich aus der wörtlichen Auslegung von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014, dass die Verwendung des Formblatts IV für einen Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses fakultativ ist.

29 Bestätigung findet diese Auslegung außerdem in einer Analyse des Zusammenhangs, in den sich diese Bestimmung einfügt.

30 Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 stellt nämlich für die Ausstellungsbehörde die Pflicht auf, für die Ausstellung des Zeugnisses das in Anhang 5 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 vorgesehene Formblatt V zu verwenden. In dem unterschiedlichen Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012, der den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses betrifft, und Art. 67 Abs. 1 dieser Verordnung betreffend die Ausstellung des Zeugnisses kommt zum Ausdruck, dass der Unionsgesetzgeber für den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses die Verwendung des Formblatts IV nicht vorschreiben wollte.

31 Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich in den Anhängen 1 bis 3 und 5 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 kein Hinweis auf die fakultative Verwendung der in diesen Anhängen enthaltenen Formblätter findet. Allein das Formblatt IV weist in dem Feld „Mitteilung an den Antragsteller“ auf den fakultativen Charakter dieses Formblatts hin. Dieser Hinweis findet sich im Übrigen genauso auch in anderen Sprachfassungen des fraglichen Anhangs wie der spanischen, der englischen, der französischen, der italienischen und der rumänischen.

32 Die vorstehende Feststellung bestätigt den Willen des Unionsgesetzgebers, eine fakultative Verwendung des Formblatts IV vorzusehen.

33 Diese Auslegung läuft nicht der allgemeinen Zielsetzung der Verordnung Nr. 650/2012 zuwider, die, wie sich aus deren 59. Erwägungsgrund ergibt, in der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug besteht.

34 Auch wenn nämlich in dem Feld „Mitteilung an den Antragsteller“ des Formblatts IV erläutert wird, dass die Verwendung dieses Formblatts durch den Antragsteller die Zusammenstellung der für die Ausstellung eines Zeugnisses erforderlichen Angaben erleichtern soll, kann mit dem nach Art. 65 der Verordnung Nr. 650/2012 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten gleichwohl im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ausreichend verwirklicht werden, ohne dass es erforderlich wäre, die Verwendung des Formblatts IV zur Verpflichtung zu erheben.

35 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Ausstellungsbehörde nach den Art. 66 und 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 das Zeugnis ausstellt, nachdem sie die vom Antragsteller gemäß Art. 65 Abs. 3 dieser Verordnung übermittelten Angaben überprüft und gegebenenfalls Nachforschungen gemäß Art. 66 der Verordnung angestellt hat.

36 Nach alledem sind Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 und Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 dahin auszulegen, dass für den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Verwendung des Formblatts IV fakultativ ist.

Kosten

37 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 fakultativ ist.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2019:34

Fundstelle(n):
CAAAH-33120