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NWB Nr. 52 vom Fach 19 Seite 1477

Fristen und Termine

von Richter am LG D. Burhoff, Ascheberg

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Allgemeines

1. Begriffsbestimmung

Frist ist ein abgegrenzter, also bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer Zeitraum der, wie sich aus § 191 BGB ergibt, nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht. Die Frist kann unterschiedlichen Zwecken dienen. So kann sie Rechte begründen (vgl. § 937 Abs. 1 BGB), als Ausschlußfrist Rechte erlöschen lassen, als Verjährungsfrist eine dauernde Einrede gegen einen Anspruch schaffen oder wie die Nachfrist den Zeitraum abgrenzen, in dem eine Leistung zu erbringen ist. Sie kann auf Gesetz, richterlicher Anordnung oder Rechtsgeschäft beruhen.

Termin i. S. des BGB ist ein bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder eine Rechtswirkung eintritt.

2. Geltungsbereich

Die §§ 186 ff. BGB sind lediglich Auslegungsvorschriften. Sie sind also unanwendbar, wenn durch Gesetz oder Rechtsgeschäft etwas anderes bestimmt ist. Die Vorschriften gelten nicht nur für das bürgerliche Recht, sondern, soweit keine Sondervorschriften vorhanden sind, nach h. M. für alle Rechtsgebiete (vgl. GmS-OGB BGHZ 59 S. 397; Palandt-Heinrichs, BGB, 45. Aufl. 1986, Anm. 1b zu § 186 m. w. N.). Anwendbar sind sie daher im Handels- und Wechselrecht (vgl. aber di...