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NWB Nr. 27 vom Fach 19 Seite 1501

Gastwirtshaftung für eingebrachte Sachen

von Regierungsrat Günter Haurand, Detmold

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West)

I. Bedeutung der Regelung

Die Regelungen des BGB über die Haftung des Gastwirts gehen zurück auf eine gemeinsame Entschließung einiger europäischer Länder, die 1962 das ”Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen” unterzeichnet haben. Hierdurch ist neben der Bundesrepublik Deutschland u. a. auch in Italien, Frankreich, Belgien und Großbritannien ein entsprechendes Recht geschaffen worden. Durch dieses Übereinkommen und seine Umsetzung in nationales Recht sollte zur Erleichterung des internationalen Reiseverkehrs ein Mindesthaftungsstandard geschaffen werden. Diese Haftungsgrundlage tritt somit neben die vertraglichen Ansprüche, die sich etwa aus einem Beherbergungsvertrag ergeben können. Wie im einzelnen dargestellt werden soll, handelt es sich um eine verschuldensabhängige Haftung des Gastwirts, die auch durch individuelle Vertragsabrede nicht unterschritten werden kann. Hieraus ergeben sich aber auch einige Einschränkungen, die die geschützten Gegenstände und die Höhe der Haftung betreffen. Ziel der Regelungen ist es in erster Linie, die Beweisnot des Ga...