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NWB Nr. 13 vom Fach 19 Seite 1545

Die Konkursdelikte

von Regierungsdirektor Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Die Vorschriften über Konkursdelikte (Konkursstraftaten) waren zunächst in die KO aufgenommen worden. Durch das 1. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom wurden sie - unter gleichzeitiger wesentlicher Änderung - in das StGB eingefügt. Im wesentlichen bestrafen sie bestimmte wirtschaftlich verantwortungslose und damit pflichtwidrige Verhaltensweisen in einer wirtschaftlichen Krisensituation, in die eine im Wirtschaftsleben stehende Person geraten ist.

Zweck der Konkursstrafnormen ist es einmal, die Gläubiger vor einem pflichtwidrig handelnden Schuldner zu schützen; ferner dienen sie den Interessen der Gesamtwirtschaft, die regelmäßig durch Konkursdelikte mitbetroffen ist.

I. Die Delikte im einzelnen

1. Bankrott

Bankrotthandlungen i. S. des § 283 StGB sind solche, die entweder in einer wirtschaftlichen Krise des Täters vorgenommen werden oder die eine solche herbeiführen.

a) Tathandlungen

aa) Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen

Die erste Tatalternative (Abs. 1 Nr. 1) besteht darin, daß der Täter Vermögensbestandteile, die im Falle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören (würden), beiseite scha...