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NWB Nr. 29 vom Seite 2291 Fach 19 Seite 1833

Die Zugewinngemeinschaft

von RiOLG Jürgen Kleist, Celle

Im 4. Buch des BGB, das das Familienrecht zum Gegenstand hat, ist im 6. Titel das eheliche Güterrecht geregelt, d. h. die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute zueinander während des Bestehens der Ehe und nach deren Beendigung. Nach § 1363 Abs. 1 ist der gesetzliche Güterstand die Zugewinn(= ZG)gemeinschaft, falls die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Durch einen Ehevertrag, der der notariellen Beurkundung bedarf, können die Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbart werden, aber auch Modifikationen der ZGgemeinschaft.

I. Geltungsbereich

Der gesetzliche Güterstand der ZGgemeinschaft ist in den alten Bundesländern durch das GleichberechtigungsG (BGBl I 1957 S. 609) mit Wirkung vom für alle bestehenden und danach geschlossenen Ehen eingeführt worden, es sei denn, es bestand bereits zuvor Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Errungenschafts- oder Fahrnisgemeinschaft, die dann fortgalten; ein Ehegatte konnte jedoch bis zum dem Amtsgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe Gütertrennung gelten sollte (Art. 8 Abs. I Ziff. 3 Abs. 2 GleichberG). In den neuen Bundesländern gelten nach Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB seit dem gleichfalls di...