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NWB Nr. 23 vom Seite 1925 Fach 19 Seite 2197

Das UN-Kaufrecht (CISG)

von Richter am FG Christoph Hardt, Hamburg

Anwendungsbereich, Vertragsaufhebung, Schadensersatz, Sukzessivlieferungsvertrag, Zinsanspruch

- Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg, Teil-Schiedsspruch v. -

I. Sachverhalt

Die Klin. in Hongkong belieferte die hiesige Bekl. aufgrund eines Alleinbezugs- und -vertriebsvertrags. Als die Bekl. Anfang Juli 1993 noch mit der Bezahlung mehrerer Lieferungen im Rückstand war, vereinbarten die Parteien eine neue Lieferung gegen Vorkasse. Nach Zahlung des Vorkassebetrags durch die Bekl. führte die Klin. den Auftrag nicht aus, weil sie die Ware bei ihrer Herstellerin nicht beschaffen konnte, die auf vorheriger Bezahlung früherer Lieferungen bestand, wozu der Klin. die Mittel fehlten. Als sie dafür weiteren Forderungsausgleich der Bekl. verlangte, erklärte diese sinngemäß die Vertragsaufhebung und rechnete gegenüber ihren Kaufpreisverbindlichkeiten mit Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf.

II. Entscheidungsgründe

1. Anwendungsbereich des CISG

Aus der Schiedsklausel mit der Vereinbarung des hiesigen Schiedsgerichts war auf die Wahl deutschen Rechts zu schließen (Art. 27 EGBGB). Allerdings ist auf Kaufverträge zwischen Parteien in verschiedenen Staaten, wenn de...