Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 48 vom Seite 3825 Fach 19 Seite 2247

Mithören und Aufzeichnen von (Telefon-)Gesprächen

von Prof. Dr. W. Reitz, Bielefeld

I. Einführung

(Telefon-)Gespräche werden im Rechtsleben zu unterschiedlichsten Zwecken (ab-)gehört und aufgezeichnet. Durch den ”Lauscher an der Wand” kann u. U. ein (zusätzlicher) Zeuge für einen Rechtsstreit gewonnen werden, der Mitschnitt eines Telefonats eignet sich möglicherweise als akustisches Beweismittel in Zivil- oder Strafverfahren. In Betrieben ”schaltet” sich vielleicht der Vorgesetzte in ein Gespräch ein, um die Arbeitsleistung des Mitarbeiters zu kontrollieren.

Auch staatliche Organe durchbrechen vielfach das grundgesetzlich (Art. 10 GG) und einfachgesetzlich (§ 85 TKG) geschützte Fernmeldegeheimnis. Im Jahre 1995 sind insgesamt 3 667 richterliche und staatsanwaltschaftliche Anordnungen zur Telefonüberwachung im Bereich der deutschen Telekom ergangen (BT-Drucks. 13/3618 und 13/3415 S. 14).

Es liegt auf der Hand, daß solche Maßnahmen von den Betroffenen als Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht aufgefaßt werden können, so daß sich die Frage nach ihrer Legitimation stellt. Ein geschärftes Datenschutzbewußtsein hat die Bürger für derartige Beeinträchtigungen des ”Rechts am eigenen Wort” sensibler gemacht. In der Tat wäre die Unbefangenheit der menschl...