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NWB Nr. 38 vom Seite 3063 Fach 19 Seite 2385

Grundzüge des Rechtsschutzes im privaten und öffentlichen Recht

von Regierungsdirektor Günter Haurand, Bielefeld

I. Einführung

Rechtsstreitigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland haben entweder eine Wurzel im privaten (Zivil-)Recht oder im öffentlichen Recht (insbesondere im Verwaltungsrecht). Grob gesagt handelt es sich bei ersteren um Streitigkeiten zwischen Privatpersonen, bei der zweiten Gruppe um Auseinandersetzungen mit Behörden. Allerdings können Behörden nicht nur in ihrer Funktion als Hoheitsträger handeln, sondern - in der Eigenschaft als ”Fiskus” - auch auf dem Gebiet des Privatrechts. Dies gilt z. B. für Beschaffungskäufe der öffentlichen Hand, die dann wie ein ”normaler” Käufer dem Verkäufer gegenübertritt. Für beide Typen von Streitigkeiten sind unterschiedliche Gerichtszweige zuständig: Zivilverfahren fallen in die Zuständigkeit der sog. ordentlichen Gerichte (mit dem Instanzenzug Amtsgericht, Landgericht/Landgericht, Oberlandesgericht/Bundesgerichtshof), öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gehören vor die Verwaltungsgerichte (Instanzenzug: Verwaltungsgericht/Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof, wie die OVG in einigen Bundesländern heißen/Bundesverwaltungsgericht), soweit keine besonderen Verwaltungsgerichte zuständig si...