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NWB Nr. 18 vom Seite 1727 Fach 19 Seite 2577

Das (Familien-)Namensrecht

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg

I. Namensrecht von Ehegatten

Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen bestimmen (s. u. Ziff. I, 1). Als Ehename kann der Geburtsname eines der Ehegatten gewählt werden. Ein Doppelname kann nicht als Ehename gewählt werden. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Namen dem Ehenamen aber voranstellen oder hinzufügen (s. u. Ziff. I, 3). Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, behalten sie jeweils ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (s. u. Ziff. I, 2). Kinder erhalten ggf. den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen; führen die Eltern keinen Ehenamen, erhalten sie den vom Vater und/oder Mutter bestimmten Namen (wegen der Einzelh. s. u. Ziff. II). Für bestehende Ehen war im FamNamRG eine Übergangsregelung von einem Jahr vorgesehen, die inzwischen allerdings abgelaufen ist.

1. Bestimmung eines Ehenamens

Während nach § 1355 Abs. 1 BGB a. F. die Ehegatten grundsätzlich einen gemeinsamen Ehenamen führen mußten, sieht § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB jetzt nur noch vor, daß die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen führen sollen. Keiner der Ehegatten ist also mehr gezwungen, seinen bisherigen Namen aufzugeben. Die Benennung...