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NWB Nr. 24 vom Seite 2283 Fach 19 Seite 2583

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

von Dr. Rainer Hartmann, Bonn/Berlin

I. Ausgangspunkt

In der Praxis sind die Zeiträume, innerhalb deren fällige Forderungen beglichen werden, immer länger geworden. Dies führt vor allem kleine und mittlere Unternehmen zunehmend in Bedrängnis. Besondere Probleme ergeben sich in der Bauwirtschaft. Hier werden fällige Zahlungen oft unter Berufung auf angebliche Mängel zurückgehalten, die dann in einer umfangreichen Beweisaufnahme geklärt werden müssen. Ein verzögerter Zahlungseingang führt nicht selten zur Insolvenz, insbesondere in ostdeutschen Betrieben. Das am in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen soll die Verzögerung von Zahlungen wirtschaftlich unattraktiv machen und die Möglichkeiten, fällige Ansprüche zügig gerichtlich geltend zu machen, verbessern.

II. Die Regelungen im Einzelnen

1. Verzug ohne Mahnung bei Geldforderungen

Bei Geldforderungen ist die Mahnung für den Verzugseintritt nicht mehr erforderlich. Der Verzug tritt nunmehr nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung kraft Gesetzes ein (§ 284 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Rechnung oder Zahlungsaufforderung kann bereits vor Fälligkeit zugehen. Die 30-Tages...