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NWB Nr. 26 vom Seite 2199 Fach 19 Seite 2717

Die kaufrechtliche Gewährleistung

von Richter am Amtsgericht Dr. Wolfram Viefhues, Gelsenkirchen

I. Die gesetzliche Regelung nach dem BGB

Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt in den §§ 459 ff. BGB. Danach ist der Käufer nicht verpflichtet, eine mangelhafte Sache zu akzeptieren. Er kann vielmehr innerhalb von 6 Monaten gerechnet von der Übergabe des Kaufgegenstandes den Mangel rügen. Das Gesetz gibt ihm dann die Möglichkeiten, entweder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder den Kaufgegenstand zurückzugeben und sein Geld zurückzuerhalten (Wandlung).

Die gleichen Rechte stehen dem Käufer gem. § 459 Abs. 2 BGB zu, wenn der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Der Mangel muss dabei bereits bei der Übergabe des Kaufgegenstandes vorhanden gewesen sein. Beweisen muss dies der Käufer.

1. Vorliegen eines Mangels

Ein Mangel liegt nach § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn die Sache mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt dabei nicht in Betracht. Von einem Mangel kann also dann gesprochen werden, wenn der Kaufgegenstand erheblich von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Absc...