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NWB Nr. 48 vom Seite 3463

Wenn der Berater Steuererklärungen seiner Mandanten verspätet abgibt ...

Hans-Günther Gilgan

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3507Fristversäumnisse – z. B. wegen verspäteter Abgabe von Steuererklärungen – nehmen in der Schadensursachenstatistik der Berufs-Haftpflichtversicherungen immer noch einen der Spitzenplätze ein. Allerdings können Steuerberater nicht für jede verspätete Abgabe haftbar gemacht werden, wie eine Entscheidung des OLG Hamm aus diesem Jahr (Urteil v.  - 25 U 17/18, NWB KAAAH-34792) deutlich macht.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Kein Verzug trotz verspäteter Erklärungsabgabe

Im entschiedenen Fall hatte der Steuerberater die Steuererklärung verspätet abgegeben, ohne dafür haften zu müssen, weil der Auftraggeber ihn nicht in Verzug gesetzt hatte.

[i]Voraussetzungen des VerzugsVerzug kann u. a. eintreten, wenn die Leistung kalendermäßig bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), angemahnt wurde (§ 286 Abs. 1 BGB) oder die Mahnung aus besonderen Gründen entbehrlich ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Der Senat hielt keinen dieser Fälle für gegeben.

Die Verzugsvoraussetzungen im Einzelnen

[i]Bestimmung der LeistungszeitDie Leistungszeit kann entweder durch Gesetz, Urteil oder Vereinbarung kalendermäßig bestimmt werden. Die für die Abgabe der Steuererklärung vorgesehenen Fristen entfalten nach Ansicht des Senats jedoch nur zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerpflichtigen Wirkung, ...