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Verfahrensrecht | Unwirksame Bekanntgabe an gemeinsame Ehegattenanschrift bei beantragter Einzelveranlagung (FG)
Haben Ehegatten durch die Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen konkludent erklärt, dass sie in steuerlichen Angelegenheiten keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden wünschen, kann ein Bescheid nicht gemäß § 122 Abs. 7 S. 1 AO wirksam an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten bekannt gegeben werden (, Revision beim BFH anhängig, Az. ).
Sachverhalt: Der Kläger hatte ebenso wie seine Ehefrau für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung nach § 26c EStG beantragt. Das beklagte FA führte aber zunächst in einem an beide Ehegatten gerichteten Bescheid eine Zusammenveranlagung durch, in der nur die Einkünfte der Ehefrau berücksichtigt wurden, was zu einer Erstattung auf ihr Konto in Höhe von 1.500 € führt...