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NWB Nr. 37 vom Seite 2899 Fach 19 Seite 3061

Die Annahme als Kind

von Richter am Amtsgericht Werner Poreda, Herne

I. Grundsätzliches

Die Annahme als Kind (Adoption, früher Annahme an Kindes statt) ist die Begründung eines künstlichen, nicht auf leiblicher Abstammung beruhenden Eltern-Kind-Verhältnisses. Es handelt sich um ein Mittel der Fürsorge, insbesondere für minderjährige elternlose oder im Stich gelassene Kinder. Das Wohl dieser Kinder soll dadurch gefördert werden, dass ihnen ein Aufwachsen in einem Familienverbund ermöglicht wird. Dadurch können sie eine familiäre Erziehung und Zugehörigkeit erfahren. Wegen der z. T. unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen ist zu differenzieren zwischen der Adoption Minderjähriger (§§ 1741 ff. BGB) und Volljähriger (§§ 1767 ff. BGB). Nach Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform vom ist die frühere weitere Unterscheidung nach ehelichen und nichtehelichen Kindern weitgehend weggefallen.

II. Die Adoption Minderjähriger

1. Formelle Voraussetzungen

a) Annahmeberechtigung
aa) Annahme durch Ehegatten gemeinschaftlich

Nach § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die gemeinschaftliche Annahme eines Kindes durch ein Ehepaar der gesetzliche Regelfall. Dadurch wird dem Gesichtspunkt der Vollfamilie Rechnung getragen.

bb) Annahme durch einen Ehegatten allein

Ausnahmsweise kann ein Ehegatte ein Kind allein annehmen. Die wic...