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NWB Nr. 26 vom Fach 20 Seite 425

Warenzeichenrecht

von Vorsitzendem Richter am Bundespatentgericht Hans Bauer, München

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

B u s s e / S t a r k , Warenzeichengesetz 6. Aufl.

Zeitschriften: Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatGE); Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (BlPMZ); Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht einschließlich Internationaler Teil (GRUR und GRUR Int); Mitteilungen der Deutschen Patentanwälte (Mitt); Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP).

Aufsätze: J a h n in WRP 1988 S. 413; K n a a k in GRUR Int. 1988 S. 1.

I. Wesen und Bedeutung des Warenzeichenrechts

Es besteht weitgehend Übereinstimmung dahingehend, daß es sich beim Warenzeichenrecht um einen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im weitesten Sinne handelt. Nach h. A. ist das Warenzeichen ein immaterielles Rechtsgut, kein Persönlichkeitsrecht. Das BVerfG hat das eingetragene Warenzeichen (wie das außerhalb des Registers entstehende Ausstattungsrecht) als Immaterialgüterrecht charakterisiert, dem der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG zugute kommt (BVerfG GRUR 1979 S. 773: Weinbergsrolle; 1988 S. 610: Esslinger Neckarhalde II). Das Wesen des Zeichens bzw. der Marke - gleichbedeutende Ausdrücke - liegt in der Unterscheidungs-, Herkunfts-, Garantie-, Werbe-, Monop...