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NWB Nr. 38 vom Fach 21 Seite 837

ABC der Wertpapiere

von Oberamtsrat Wolfgang Brosch, Herrsching

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin-West.

I. Begriffsbestimmungen

1. Begriff ”Wertpapier”

Wörtlich versteht man unter ”Wertpapier” ein Papier, das einen Wert beinhaltet (z. B. eine Banknote). Im rechtlichen Sinn meint man Urkunden, die einen Anspruch verbriefen, zu dessen Geltendmachung oder Übertragung die Urkunde erforderlich ist; sie muß vorgelegt oder übertragen werden (z. B. ein Pfandbrief). Im begrifflichen Gegensatz dazu befinden sich die Legitimationspapiere. Diese erleichtern lediglich dem Berechtigten den Nachweis seines Rechts und sind nicht Träger von Vermögensrechten; die Praxis kennt jedoch Mischformen. Ist der Aussteller auch zur Zahlung an den Inhaber berechtigt, ohne nachprüfen zu müssen, ob der Inhaber auch der Berechtigte ist, dann ist dieses sogenannte qualifizierte Legitimationspapier (hinkendes Inhaberpapier, § 808 BGB) auch Wertpapier. So ist die Bank bei Vorlage eines Sparkassenbuches berechtigt, aber nicht verpflichtet, an den Inhaber des Buches Zahlung zu leisten.

Die Ausdehnung des Begriffs ”Wertpapier” ist in den einzelnen Rechtsgebieten unterschiedlich. Selbst das BGB, das häufig von ”Wertpapieren” spricht, kennt keine einheitliche...