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NWB Nr. 34 vom Seite 2809 Fach 21 Seite 1243

Bezugsrechte in der Lebensversicherung

von Dipl.-Betriebswirt Gerhard Pagels, Lübeck

I. Inhalt, Arten und Zustandekommen des Bezugsrechts

Die Willenserklärung des Versicherungsnehmers (VN) einer Lebensversicherung, durch die ein Dritter das Recht erhält, im Versicherungsfall (V-Fall) die Auszahlung der Versicherungsleistung (V-Leistung) an sich zu verlangen, wird in der Versicherungsspraxis Bezugsrechtsverfügung oder Begünstigung genannt (§ 166 VVG, § 13 Abs. 1 ALB n. F.). Zum Zustandekommen bedarf es grundsätzlich keiner vertraglichen Einigung der Partner des Lebensversicherungsvertrags (LV-Vertrags); es genügt vielmehr im Regelfall eine einseitige Willenserklärung des VN, die dem Versicherer allerdings zugehen muß. § 13 Abs. 3 ALB n. F. schreibt eine schriftliche Anzeige des Verfügungsberechtigten vor. Auch die ausdrückliche Zustimmung des begünstigten Dritten ist nicht erforderlich. Der Dritte kann das Bezugsrecht jedoch zu jedem beliebigen Zeitpunkt zurückweisen (§ 333 BGB), das damit nicht als erworben gilt und dann dem VN oder dessen Erben zusteht (§ 333 BGB, § 168 VVG).

Die Begünstigung kann beim Abschluß der LV oder später ausgesprochen werden, sie muß aber vor Eintritt des V-Falls erfolgen. Sie kann mit Bedingungen verknüpft werden. Der Begünstigte braucht...