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NWB Nr. 48 vom Seite 4517 Fach 22 Seite 181

Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Bearbeiter: Prof. Dr. Peter Pulte, Duisburg

Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit


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Zwischen der Geschäftsführung der Firma . . . . . . . . . . . . . . . .
und dem Betriebsrat der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

wird zur vorübergehenden Einführung von Kurzarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG nachstehende Betriebsvereinbarung geschlossen mit dem Ziel, Entlassungen zu vermeiden.

1. Beginn und Dauer

Mit Wirkung ab 9. März wird für die Zeit vom 9. März bis 31. August Kurzarbeit für die Betriebsabteilungen gemäß Anhang (Anlage [hier nicht abgedruckt]) eingeführt. Während des Kurzarbeitszeitraumes wird die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden abteilungsbezogen nach Absprache mit dem Betriebsrat reduziert. Soweit möglich wird der Arbeitsausfall zeitlich so gelegt, daß an einzelnen Tagen vor und/oder nach einem Wochenende die Arbeit für alle betroffenen Arbeitnehmer oder für ganze Schichten ruht. Geschäftsleitung und Betriebsrat werden jeweils mindestens sieben Kalendertage vorher durch Aushang am schwarzen Brett, abwesenden Mitarbeitern telefonisch oder in geeigneter Form schriftlich, mitteilen, an welchen Tagen für welche Schichten d...

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