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NWB Nr. 30 vom Fach 23 Seite 267

Grundzüge des Jagdrechts

von Oberregierungsrat (RD a.D.) Eberhard Heinichen, Braunschweig

Geltungsbereich: Bundesgebiet.

I. Voraussetzungen der Jagdausübung

Wer die Jagd ausüben will, benötigt dazu einen Jagdschein als behördliche Erlaubnis und eine Jagdgelegenheit.

1. Der Jagdschein

a) Den Jagdschein kann jedermann erwerben, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, zuverlässig und körperlich geeignet ist sowie den Nachweis einer in der Bundesrepublik Deutschland oder Westberlin abgelegten Jägerprüfung und einer ausreichenden Jagdhaftschutzpflichtversicherung erbringt (vgl. §§ 15 Abs. 5, 17 Abs. 1 BJagdG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht auf die Erteilung des Jagdscheins grundsätzlich ein Rechtsanspruch (”gebundene Erlaubnis”). Ausnahmen: Über die Erteilung eines Jugendjagdscheins (vgl. nachstehend bei b) entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (”freie” Erlaubnis), und Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes haben (= Bundesrepublik Deutschland und Westberlin) oder die gegen die Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit (vgl. unten bei III, 3) schwer oder wiederholt verstoßen ...