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NWB Nr. 45 vom Seite 3703 Fach 24 Seite 1891

Mieterhöhung im Beitrittsgebiet zum 1. 1. 1993

von Assessor Bernd Borrmann, Recklinghausen

I. Einführung

Nachdem durch die Erste Grundmietenverordnung v. (BGBl I S. 1269) der höchstzulässige Mietzins, der sich in den neuen Bundesländern für Wohnraum am aus Rechtsvorschriften ergab (sog. Altbauten), zum um 1 DM/qm Wohnfläche erhöht worden war - mit einem Zuschlag für Wohnungen mit Bad oder Zentralheizung sowie in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern von 0,15 DM/qm und einem Abschlag von 0,15 DM/qm bei Wohnungen mit Außen-WC oder nicht in sich abgeschlossenen Wohnungen -, erfolgt durch die Zweite Grundmietenverordnung mit Wirkung vom an eine weitere Erhöhung des höchstzulässigen Mietzinses zur Anpassung an die Wohnkosten. Unterschieden wird dabei zwischen einer allgemeinen Mieterhöhung (nachfolgend Ziff. II) und einer Mieterhöhung nach der Beschaffenheit der Wohnung (nachfolgend Ziff. III). Eine gesonderte Regelung gilt für mit dem Wohnraum mitvermietete Garagen oder ähnliche Einstellplätze (nachfolgend Ziff. IV).

Darüber hinaus bestimmt § 3 2. GrundMV, daß über § 3 Miethöhegesetz (Mieterhöhung bei Modernisierung) hinaus bis zum bei erheblichen Instandsetzungsmaßnahmen eine Erhöhung der jährlichen Miete um 5,5 v. H. der auf die Wohnungen entfa...