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NWB Nr. 12 vom Seite 971 Fach 24 Seite 2215

Das Recht der Geschäftsraummiete

von Universitätsprofessor Dr. Manfred Rehbinder, Zürich/Freiburg (Br.), unter Mitarbeit von RA Clemens H. Meinzer, Freiburg (Br.)

I. Begriffliches

Geschäfts- und Wohnräume werden mietrechtlich verschieden behandelt (Mieterschutz!) und sind daher voneinander abzugrenzen. Die Abgrenzung bereitet gerade in neuerer Zeit im Hinblick auf den zunehmenden Einfluss der neuen Medien nicht unerhebliche Schwierigkeiten. So wird es in den Bereichen des ”Teleworking” und des virtuellen Büros zunehmend schwieriger, die Bereiche privater und gewerblicher Miete auseinander zu halten (vgl. dazu ). Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Mietrechts, welcher durch die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen 1998 dem Bundesrat vorgelegt wurde, ist zwar zu begrüßen, jedoch in seinem Regelungsumfang nicht umfassend genug (vgl. BR-Drucks. 513/99 v. 10. 9. 1999).

1. Geschäftsräume

Als Geschäftsräume bezeichnet man alle Räume, die nicht dem Bewohnen durch den Mieter selbst dienen (BayObLG, WM 1986 S. 205). Zu welchem Zweck Räumlichkeiten verwendet werden sollen, kann sich aus der baulichen Anlage ergeben, wird aber in erster Linie durch Parteivereinbarung bestimmt. Daher fallen auch zum Wohnen geeignete Räume unter den Geschäftsraumbegriff, wenn sie na...