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NWB Nr. 13 vom Fach 26 Seite 2185

Auswirkungen der Sommerzeit auf das Arbeitsrecht

von Dr. Peter Pulte, Duisburg

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Vorbemerkungen

Gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Zeitbestimmung (ZeitG) vom (BGBl I S. 1110, 1262) ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit in der Bundesrepublik Deutschland. Durch § 3 Abs. 1 ZeitG wird die Bundesregierung ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an die benachbarten Staaten durch Rechtsverordnung die Sommerzeit einzuführen, und zwar jeweils in der Rahmenfrist zwischen dem 1. März und dem 20. Oktober. Nach § 3 Abs. 2 ZeitG soll die Sommerzeit jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Durch Rechtsverordnung sind Tag und Uhrzeit, zu denen die Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde zu bestimmen.

II. Zeitumstellungen

Durch insgesamt 6 Rechtsverordnungen (BGBl 1979 I S. 1907; 1980 S. 1297; 1982 S. 958; 1985 S. 292; 1988 S. 107; 1989 S. 337) wurde die Sommerzeit seit 1980 bis zum Jahre 1992 wie folgt festgelegt:


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Jahr         Beginn der Sommerzeit         Ende der Sommerzeit
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