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NWB Nr. 51 vom Seite 4251 Fach 26 Seite 2401

Gesetzliche Kündigungsfristen 1993

von Rechtsanwalt Dr. Peter Pulte, Duisburg

I. Rechtslage

Das BGB sieht für Angestellte eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende vor. Arbeiter können jederzeit mit einer vierzehntägigen Frist entlassen werden. Diese ungleichen Kündigungsfristen sind verfassungswidrig. Mit dieser Feststellung verwarf das Bundesverfassungsgericht das geltende Gesetz (Beschl. v. - 1 BvL 2/83 u. a., DB 1990 S. 1565). Die Ungleichbehandlung, so das Gericht, sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze deshalb den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gericht gab gleichzeitig auf, daß bis spätestens zum die Kündigungsfristen neu geregelt werden müssen. Bis dahin dürfen die Kündigungsfristen für Arbeiter von den Arbeitsgerichten nicht mehr angewandt werden. Anhängige Verfahren sind auszusetzen bzw. durch Teilurteil zu entscheiden ( u. a., ; vgl. dazu aber auch den Vorlagebeschluß des ArbG Pforzheim v. - 2 Ca 331/91 an das BVerfG, wonach die Verfahrensaussetzung verfassungswidrig sei, und LAG Frankfurt/M. Urt. v. - 6 Sa 738/91 nrkr.).

Mit diesem Urteil hat das BVerfG seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1982 (BB 1983 S. 1221) fortgesetzt. Damals hatte es fü...BGBl I S. 1208