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NWB Nr. 29 vom Seite 2723 Fach 26 Seite 3743

Das Jugendarbeitsschutzgesetz

von Ministerialdirigent Rudolf Anzinger, Berlin

Der Rat der Arbeits- und Sozialminister der Europäischen Union hat am die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz (ABl EG Nr. L 216 v. S. 12) verabschiedet. Nach Art. 17 dieser EU-Richtlinie (im Folgenden: JArbSch-EG-RL) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb von 2 Jahren die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen (vgl. hierzu Art. 249 EG). Nach Art. 16 JArbSch-EG-RL darf deren Umsetzung jedoch ”keinen Rückschritt gegenüber dem in jedem Mitgliedstaat bestehenden allgemeinen Jugendschutzniveau bedeuten”. Die EU-Richtlinie ist im Jahr 1997 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des JArbSchG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. In den parlamentarischen Beratungen des Änderungsgesetzes hat der Deutsche Bundestag - insoweit einem Änderungsvorschlag des Bundesrates folgend - die Bundesregierung verpflichtet, die in § 5 Abs. 3 gesetzlich definierten leichten und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche geeigneten Arbeiten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen. Diesem Auftrag des Deutschen Bundestages ist im Jahr 1998 durch Erlass der neuen Kinderarbeitsschutzverordnung e...