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NWB Nr. 47 vom Fach 27 Seite 3613

Sozialgesetzbuch IV

von Professor Dr. Peter Storr, München

Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West)

Mit diesem Gesetz wurde der Gedanke der Kodifizierung des Sozialrechts in einem Sozialgesetzbuch weitergeführt, wobei sich die grundsätzlich geltend gemachten Bedenken (vgl. ) gegen das Vorziehen eines allgemeinen Teils bestätigten. Allgemeine Vorschriften finden sich nämlich nunmehr im Sozialgesetzbuch I und im Sozialgesetzbuch IV, eine Tatsache, die sich mit dem Ziel, das Sozialrecht überschaubar und für den Bürger leicht zugänglich zu machen, nur schwer in Einklang bringen läßt, zum Ziel der Harmonisierung der Rechtsvorschriften des gegliederten Systems der Sozialversicherung jedoch durchaus beiträgt.

I. Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Der erste Abschnitt regelt allgemeine Fragen über den Geltungsbereich des Gesetzes und den Umfang der Versicherung, definiert die Begriffe der Beschäftigung und der selbständigen Tätigkeit, des Arbeitsentgelts und des sonstigen Einkommens sowie der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.

1. Geltungsbereich und Umfang der Versicherung

a) Geltungsbereich

Das Gesetz gilt unmittelbar für die Kranken-, ...