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NWB Nr. 7 vom Fach 27 Seite 3653

Erwerbsunfähigkeitsrente und Gesellschafterstellung

von Prof. a. D. Günther Schmid, Stuttgart

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West)

Der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente ist neben dem Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen davon abhängig, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird. Die Negativvoraussetzung des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO (§ 24 Abs. 2 Satz 3 AVG) gilt für jede selbständige Erwerbstätigkeit (z. B. auch im Ausland).

I. Selbständige Erwerbstätigkeit

Nach dem , in SozR 2200 § 1247 Nr. 19) ist eine selbständige Erwerbstätigkeit jedes aktive oder direktive auf Erwerb gerichtetes Handeln, d. h., es muß ein persönlicher - zumindest direktiver - Arbeitseinsatz in einer Wechselbeziehung zu einem erzielten Einkommen stehen.

II. Stellung als Gesellschafter

Entscheidend für die Frage, ob ein Versicherter, der Gesellschafter einer GmbH, OHG, KG mit ihrer Sonderform der GmbH & Co. KG oder GbR i. S. der §§ 705 ff. BGB ist, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist seine Stellung in der Gesellschaft. Wenn ihm aktive oder direktive Aufgaben obliegen, wie die Vertretung der Gesellschaft auf Grund ges. Vorschriften, oder wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag oder anderen Rechtsgrundlagen zur Mitarbeit...