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NWB Nr. 34 vom Seite 2669 Fach 27 Seite 3833

Krankenversicherung von Familienangehörigen

Voraussetzungen der Familienversicherung

von Fritz Straub, Filderstadt

Familienversicherte haben eigene Leistungsansprüche und sind insofern den übrigen Versicherten gleichgestellt. Sie können Leistungsanträge selbst stellen oder zurücknehmen, Leistungen entgegennehmen und sind im Sozialgerichtsverfahren zur Verfolgung ihrer Ansprüche aktiv legitimiert. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat der gesetzliche Vertreter die Rechte aus der Familienversicherung (FamV) geltend zu machen. Durch die Ansprüche aus der FamV entsteht für das Mitglied - im Gegensatz zu der privaten Krankenversicherung - keine zusätzliche Beitragsbelastung; Meldungen sind nicht zu erstatten.

I. Voraussetzungen für die Familienversicherung

Das Zustandekommen und Fortbestehen einer FamV ist von mehreren Voraussetzungen abhängig, die insgesamt erfüllt sein müssen. Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben oder liegt ein Ausschlußtatbestand vor, kommt eine FamV nicht in Betracht oder entfällt.

1. Personenkreis

Die FamV erstreckt sich auf den Ehegatten, die Kinder sowie auf die den Kindern gleichgestellten Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Adoptionspflegekinder des Mitglieds. Seit Einführung der Gesundheitsreform ist e...