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BFH  - X R 28/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 16 Abs 3, AO § 174 Abs 4 S 3, AO § 174 Abs 3 S 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 176 Abs 1 S 1 Nr 3, AO § 176 Abs 2

Rechtsfrage

Wirkt eine im Jahre 2011 erteilte Restschuldbefreiung auch dann in das Jahr der Betriebsaufgabe (2005) zurück, wenn diese erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt?

Konnte der Einkommensteuerbescheid 2005 aufgrund der Restschuldbefreiung 2011 noch im November 2017 aufgrund der Annahme eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden, obwohl die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2005 zwar bereits verstrichen, dies jedoch wegen § 174 Abs. 4 Satz 3 AO unbeachtlich ist?

Stehen der Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 Vertrauensschutzerwägungen gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 AO entgegen?

Betriebsaufgabe; Festsetzungsverjährung; Insolvenz; Restschuldbefreiung; Rückwirkendes Ereignis; Treu und Glauben; Widerstreitende Steuerfestsetzung

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 225 Nr. 5
BFH/PR 2023 S. 128 Nr. 4
EStB 2023 S. 87 Nr. 3
GmbHR 2023 S. 73 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2022 S. 3700
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2023 S. 51
PAAAH-42701

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