Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 13 vom Seite 945 Fach 29 Seite 929

Das Vermögensgesetz

von Vors. Richter am LG Harald Kinne, Berlin

Aufbau, Regelungsgehalt, Sicherung des Rückgabeanspruchs, Eintritt in bestehende Rechtsverhältnisse

I. Einleitung

Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) i. d. F. v. (BGBl I S. 958) setzt die Gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom um, die durch Art. 41 Abs. 2 des Einigungsvertrages Bestandteil des Bundesrechtes geworden ist. Das VermG geht von dem Grundsatz ”Rückgabe vor Entschädigung” aus, soweit es sich um nach Gründung der DDR () entzogene Vermögenswerte handelt. Für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in der Zeit von 1945 bis zum gilt dagegen dieser Grundsatz nicht. Diese Enteignungen werden durch das Vermögensgesetz nicht rückgängig gemacht. Nach dem den Eigentümern entzogene Vermögenswerte müssen dagegen insoweit zurückgegeben werden, als die Entziehung typisches Teilungsunrecht darstellt. Dabei handelt es sich um folgende Fallgruppen:

a) Eigentumsverluste infolge Verlassens der DDR ohne Genehmigung,

b) Eigentumsverluste infolge des Wohnsitzes außerhalb der DDR.

Ferner sind diejenigen Vermögenswerte zurückzugeben, die aufgrund ökonomischen Zwangs in Volkseigentum überführt worden sind. Dies sind folgende Fa...