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NWB-EV Nr. 5 vom Seite 173

Mögliche Auswirkungen der Corona-Krise auf zukünftige Schenkungen

Was muss aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht beachtet werden?

Luise Uhl-Ludäscher und Benedikt Weber

Immer mehr wird das gesamte Ausmaß der Corona-Krise auf die Wirtschaft sichtbar. Viele Betriebe werden im Jahr 2020 einen Gewinneinbruch bzw. drastische Verluste verzeichnen. Kurzarbeit wurde bereits von 725.000 Unternehmen beantragt (Quelle: Presseinformation Bundesagentur für Arbeit). Die Politik und Wirtschaft stellen sich auf einen drastischen Arbeitsplatzabbau ein. Für anstehende oder geplante Schenkungen stellt sich die Frage, welche Auswirkungen sich aufgrund der Corona-Krise ergeben und wie diese in die Nachfolgeplanung einzubeziehen sind.

Kernaussagen
  • Die Corona-Krise wird tendenziell zu geringeren Unternehmenswerten führen.

  • Geringere Unternehmenswerte haben gegenläufige Effekte im Hinblick auf die Betriebsvermögensverschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG.

  • Die Entwicklung der Börsenkurse sollte im Hinblick auf anstehende Aktienübertragungen an Familienangehörige beobachtet werden.

I. Auswirkungen der Corona-Krise auf die Unternehmenswerte

1. Bewertung von (nicht börsennotierten) Unternehmen/Unternehmensanteilen

Nicht börsennotierte Unternehmen sind für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer anhand verschiedener Bewertungsverfahren zu bewerten (§§ 12 Abs. 5 ErbStG; 151 Abs. 1, 109, 11 BewG). Vorrangig sind dabei Verkäufe unter fremden Dritten, die innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag stattgefunden haben, als maßgeblicher gemeiner Wert heranzuziehen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Liegen keine geeigneten Verkäufe vor, wird überwiegend das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren für die Bewertung verwendet (§ 11 Abs. 2 Satz 4 BewG).

Im Rahmen einer Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren sind grundsätzlich die Jahresüberschüsse der letzten drei abgelaufenen Geschäftsjahre vor der Übertragung zur Ermittlung des nachhaltigen Ertrags heranzuziehen (§ 201 Abs. 2 Satz 1 BewG). Ein Gewinneinbruch im Jahr 2020 würde sich damit erst bei einer Unternehmensübertragung im Jahr 2021 auswirken. Sofern sich nach einer Krise die Erträge des Unternehmens wieder stabilisieren, könnte die Finanzverwaltung das Krisenjahr ggf. auch unberücksichtigt lassen bzw. die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens gänzlich anzweifeln (R B 199.1 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 ErbStR 2019).

Im Falle einer Bewertung im Substanzwertfahren kann die Krise unter Umständen bereits im Krisenjahr einen Bewertungseffekt über eine anteilige Hinzurechnung eines Jahresfehlbetrags haben (R B 11.6 Abs. 3 ErbStR 2019). Dies gilt jedoch nur, wenn die Substanzwertberechnung auf der aus dem letzten Jahresabschluss abgeleiteten „Vermögensaufstellung“ beruht und die Hinzurechnung zu keinen unsachgemäßen Ergebnissen führt (R B 11.6 Abs. 2 ErbStR 2019).

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