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STFAN Nr. 5 vom Seite 19

Körperschaftsteuerliche Organschaft – Steuerliche Folgen

Dipl.-Finzw. (FH) Stefan Schönwald; Weil am Rhein

Während in Teil I des Beitrages zur körperschaftsteuerlichen Organschaft die Voraussetzungen im Blickpunkt standen, beschäftigt sich Teil II mit den steuerlichen Folgen. Abschließend wird das Thema nochmals anhand eines umfassenden Beispiels veranschaulicht.

Steuerliche Folgen der Organschaft

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei der Organschaft

Organgesellschaft und Organträger bleiben auch bei Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zivilrechtlich und steuerrechtlich selbstständige Subjekte. Sowohl Organgesellschaft als auch Organträger haben jeweils einen Jahresabschluss zu erstellen und ihren Gewinn bzw. ihr zu versteuerndes Einkommen getrennt zu ermitteln.

Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger für das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) zuzurechnen, in dem die Organgesellschaft das Einkommen erzielt hat (H 14.7 Veranlagungszeitraum der Zurechnung KStH).

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei der Organgesellschaft

Die körperschaftsteuerliche Organschaft hat zur Folge, dass das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet wird. Der Organträger hat folglich das Einkommen der Organgesellschaft zu versteuern. Dies hat bei der Organgesellsch...

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