BGH Beschluss v. - V ZB 131/19

Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das Verteilungsverfahren

Leitsatz

1. Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen.

2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel hat aber nicht zur Folge, dass dem Schuldner auch der Teil des Vollstreckungserlöses zusteht, der auf eine aufgrund des Zuschlags gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschene Grundschuld entfällt, aus der die Zwangsvollstreckung nicht betrieben worden ist. Vielmehr ist dieser Erlösanteil dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, es sei denn, eine solche Zuteilung ist wegen eines für begründet erklärten Widerspruchs (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO) oder - bei einer vollstreckbaren Grundschuld - wegen einer begründeten Vollstreckungsgegenklage (§ 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO) ausgeschlossen.

3. Die Zuteilung an den Grundschuldgläubiger ist unabhängig davon vorzunehmen, ob es sich hierbei um einen Dritten oder um den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger handelt.

Gesetze: § 33 Abs 1 ZVG, § 91 Abs 1 ZVG, § 105 ZVG, § 115 Abs 1 S 2 ZVG, § 115 Abs 3 ZVG, § 767 ZPO, § 878 Abs 1 S 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 1 T 19/19vorgehend Az: 740 K 95/16

Gründe

I.

1Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Gläubigerin) betreibt gegen den Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Schuldner) die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums. Grundlage ist eine vollstreckbare notarielle Urkunde wegen einer im Grundbuch in Abt. III unter Nr. 8 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 30.166,22 €. Mit Beschluss vom wurde der Grundbesitz für einen durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 95.100 € den Meistbietenden zugeschlagen; Rechte sollten nicht bestehen bleiben. In Vorbereitung auf den Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses meldete die Gläubigerin - wie bereits vor dem Versteigerungstermin - neben der der Vollstreckung zugrundeliegenden Grundschuld einen weiteren dinglichen Anspruch aus der im Grundbuch in Abt. III unter Nr. 9 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 29.654,93 € an. Der Schuldner erhob insgesamt Widerspruch gegen die Zuteilung auf die von der Gläubigerin angemeldeten Ansprüche. Daraufhin stellte das Amtsgericht in dem Verteilungstermin am fest, dass der durch den Widerspruch betroffene Betrag in Höhe von 59.821,15 € (30.166,22 € + 29.654,93 €) nach Ablauf der Frist des § 878 ZPO zu hinterlegen sei, wenn die Klageerhebung nachgewiesen werde. Soweit der Widerspruch berechtigt sei, erfolge die Auszahlung des Betrages an den Schuldner, anderenfalls an die Gläubigerin. Mit Beschluss vom ordnete das Oberlandesgericht Celle die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld Nr. 8 an. Hintergrund war eine bereits im Jahr 2016 von dem Schuldner gegen die Gläubigerin erhobene Vollstreckungsgegenklage. Nach Hinweis des Schuldners auf diesen Beschluss veranlasste das Amtsgericht die Hinterlegung des noch verbliebenen Erlöses in Höhe von 59.821,15 €. Mit Urteil vom erklärte das Oberlandesgericht Celle die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld Nr. 8 für unzulässig.

2Durch Beschluss vom hat das Amtsgericht festgestellt, dass der nach Erlösverteilung verbliebene Erlösanteil nach Rechtskraft des Beschlusses an den Schuldner auszuzahlen sei. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und angeordnet, dass der nach Erlösverteilung verbliebene Erlösanteil in Höhe eines Betrages von 29.654,93 € (Grundschuld Nr. 9) an die Gläubigerin auszuzahlen sei. Die weitergehende Beschwerde betreffend die Grundschuld Nr. 8 hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner auch die Auszahlung des auf die Grundschuld Nr. 9 entfallenden Erlösanteils erreichen.

II.

3Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist zwar die Auszahlung an den Schuldner in Höhe des auf die Grundschuld Nr. 8 entfallenden Erlösanteils von 30.166,22 € nicht zu beanstanden; insoweit sei die Zwangsvollstreckung von dem Oberlandesgerichts Celle für unzulässig erklärt worden. In Höhe von 29.654,93 € sei der Erlös aber an die Gläubigerin auszuzahlen, weil die Grundschuld Nr. 9 als Surrogat am anteiligen Versteigerungserlös fortwirke. Die gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschenen Grundpfandrechte setzten sich nämlich an dem auf die erloschenen Grundpfandrechte entfallenden Anteil am Versteigerungserlös fort. Im Hinblick auf die Grundschuld Nr. 9 habe es der Schuldner unterlassen, rechtzeitig gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 ZPO Widerspruchsklage zu erheben und die Klageerhebung nachzuweisen. Auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle könne er sich nicht berufen, da dieses ausschließlich die Vollstreckung aus der titulierten Grundschuld Nr. 8 für unzulässig erklärt habe. Zwar seien bei Vorlage einer entsprechenden Entscheidung grundsätzlich gemäß § 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 ZPO die Vollstreckung insgesamt einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. Diese allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Regelungen würden aber spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufstellung eines Teilungsplans durch die spezielleren Regelungen der §§ 105 ff. ZVG modifiziert. Es sei dann nicht mehr möglich, den ursprünglichen Titel, der Grundlage der Vollstreckung sei, mit der Vollstreckungsabwehrklage anzugreifen und somit dem gesamten Verfahren gewissermaßen den Boden zu entziehen. Der Schuldner müsse in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium daher gegen die einzelnen im Teilungsplan festgesetzten Ansprüche, die er nicht gelten lassen wolle, jeweils im Wege des Widerspruchs vorgehen und innerhalb der Frist des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO entweder gemäß § 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage (bei vollstreckbaren Ansprüchen) oder aber - im Übrigen - Widerspruchsklage gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 ZPO erheben und die Klageerhebung gemäß § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachweisen. Komme er dem nicht nach, sei der Teilungsplan gemäß § 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie festgesetzt auszuführen. Das schließe nicht aus, dass der Schuldner den an die Gläubigerin auszuzahlenden Betrag anschließend möglicherweise von dieser aus ungerechtfertigter Bereicherung oder sonstigen Rechtsgründen zurückverlangen könne. Diese Klärung müsse aber in einem weiteren eigenständigen (Erkenntnis-)Verfahren erfolgen.

III.

4Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Prüfung stand.

51. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält der Beschluss des Beschwerdegerichts die Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts, so dass eine Aufhebung aus verfahrensrechtlichen Gründen gemäß § 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO ausscheidet (vgl. zu dieser Anforderung nur , NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; siehe auch Senat, Beschluss vom - V ZB 108/15, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt insbesondere auch für die Anträge der Beteiligten. Soweit es um das Verfahren vor dem Amtsgericht geht, ergeben sich diese aus dem jedenfalls durch Angabe der Aktenstelle von dem Beschwerdegericht konkludent in Bezug genommenen Beschluss. Den Antrag der Gläubigerin in dem Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht wörtlich wiedergegeben. Dass der Schuldner jedenfalls konkludent die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, ergibt sich daraus, dass er sich ausweislich der Beschwerdeentscheidung der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen hat.

62. In der Sache nimmt das Beschwerdegericht zu Recht an, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom , mit welcher die Zwangsvollstreckung aus der titulierten Grundschuld Nr. 8 für unzulässig erklärt wurde, einer Auszahlung des auf die Grundschuld Nr. 9 entfallenden Erlösanteils in Höhe von 29.654,93 € an die Gläubigerin nicht entgegensteht.

7a) Im Ausgangspunkt weist die Rechtsbeschwerde allerdings zutreffend daraufhin, dass § 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 ZPO im Grundsatz auch für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz gelten (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 44; Wieczorek/Schütze/Sponheimer, ZPO, 4. Aufl., § 775 Rn. 7). Nach diesen Vorschriften ist die Zwangsvollstreckung unter anderem dann einzustellen und sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist. Deshalb muss das Vollstreckungsgericht beispielsweise einen bereits anberaumten Versteigerungstermin aufheben, wenn der Schuldner ein der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO stattgebendes Urteil vorlegt.

8b) Wie das Beschwerdegericht richtig sieht, gelten aber Besonderheiten, wenn - wie hier - in dem Zeitpunkt, in dem das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt, der Zuschlag bereits erteilt ist.

9aa) Die Verkündung des Zuschlags (§ 89 ZVG) stellt im Zwangsversteigerungsverfahren eine Zäsur dar. Gemäß § 33 ZVG darf zwar noch nach dem Schlusse der Versteigerung, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die „Entscheidung durch Versagung des Zuschlags gegeben werden“. Nach Verkündung des Zuschlags kommen eine Einstellung und eine Aufhebung des Verfahrens aber nicht mehr in Betracht, weil hierdurch das Objekt der Zwangsversteigerung der Disposition des betreibenden Gläubigers im Interesse einer eindeutigen dinglichen Zuordnung entzogen ist (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 95/06, NJW-RR 2007, 1005 Rn. 5; siehe auch Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 33 Rn. 19; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 1). Diese zeitliche Grenze für die Einstellung und die Aufhebung des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens gilt nicht nur für die Fälle der §§ 29 ff. ZVG (vgl. für die Rücknahme gemäß § 29 ZVG nur Stöber/Nicht, ZVG, 22. Aufl., § 29 Rn. 9), sondern nach allgemeiner Meinung auch für sonstige Aufhebungs- und Einstellungsgründe einschließlich einer Aufhebung gemäß den §§ 775, 776 ZPO (vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 22. Aufl., § 33 Rn. 3; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 33 Rn. 2; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 33 Rn. 22).

10bb) Dies bedeutet aber nicht, dass eine nach Erteilung des Zuschlags ergehende Entscheidung des Prozessgerichts i.S.d. § 775 Nr. 1 ZPO für den weiteren Fortgang des Versteigerungsverfahrens bedeutungslos wäre. Nach der Zuschlagserteilung ist der Versteigerungserlös nach den Vorschriften der §§ 105 ff. ZVG auf die Berechtigten zu verteilen. In diesem Zusammenhang erstellt das Vollstreckungsgericht einen Teilungsplan (§ 114 ZVG). Hat der Schuldner Einwendungen gegen einen im Rahmen der Verteilung gemäß § 114 ZVG zu berücksichtigenden vollstreckbaren Anspruch, sind diese Einwendungen gemäß § 115 Abs. 3 ZVG nach den §§ 767, 769, 770 ZPO zu erledigen. Dies gilt auch für den vollstreckbaren Anspruch, aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt (vgl. Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 115 Rn. 39; Bachmann, ZVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 41; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 115 Rn. 1). Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist deshalb im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen (vgl. allgemein zu der Wirkung einer stattgebenden Entscheidung gemäß § 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO Senat, Urteil vom - V ZR 85/80, WM 1981, 693, 694). Liegt die Entscheidung gemäß § 767 ZPO nicht bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Teilungsplans vor (§ 113 ZVG), kann der Schuldner die Ausführung des Teilungsplans bezogen auf die Vollstreckungsforderung durch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO oder gemäß § 769 Abs. 2 ZPO verhindern und hierdurch eine Hilfszuteilung gemäß § 124 Abs. 1 ZVG analog und eine Hinterlegung des entsprechenden Erlösanteils gemäß § 124 Abs. 2, § 120 ZVG erreichen (vgl. zu Einzelheiten Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 115 Rn. 39 f.; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 115 Rn. 9 ff.; Depré, ZVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 42). Nach Vorlage der stattgebenden Entscheidung gemäß § 767 ZPO ist der hinterlegte Betrag an den Vollstreckungsschuldner auszuzahlen (vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 115 Rn. 9 ff.; Depré, ZVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 42). Vor diesem Hintergrund ist der Erlösanteil, der auf die der Zwangsversteigerung zugrundeliegende Grundschuld Nr. 8 entfällt, zu Recht an den Schuldner ausgezahlt worden.

11cc) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aber nicht zur Folge, dass dem Schuldner auch der Teil des Vollstreckungserlöses zusteht, der auf eine aufgrund des Zuschlags gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschene (weitere) Grundschuld entfällt, aus der die Zwangsvollstreckung nicht betrieben worden ist. Vielmehr ist dieser Erlösanteil dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, es sei denn, eine solche Zuteilung ist wegen eines für begründet erklärten Widerspruchs (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO) oder - bei einer vollstreckbaren Grundschuld - wegen einer begründeten Vollstreckungsgegenklage (§ 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO) ausgeschlossen. Dies führt hier dazu, dass der Schuldner keinen Anspruch auf Auszahlung des auf die Grundschuld Nr. 9 entfallenden Erlösanteils von 29.654,93 € hat.

12(1) Der Gesetzgeber hat in § 115 ZVG eine abschließende Regelung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen Einwände gegen die in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüche berücksichtigt werden können. Dies gilt auch für Einwände des Vollstreckungsschuldners. Wird der in § 115 ZVG vorgegebene Weg nicht beschritten, verbleibt es bei der im Teilungsplan vorgesehenen Verteilung des Versteigerungserlöses. Insoweit stellt § 115 ZVG eine spezielle Regelung im Zwangsversteigerungsrecht dar, hinter der die allgemeinen Vorschriften (hier: § 775 Nr. 1, § 776 ZPO) zurücktreten.

13(2) Da es sich bei der Grundschuld Nr. 9 um ein der Vollstreckungsforderung (Grundschuld Nr. 8) nachrangiges Recht handelte, war sie nicht in das geringste Gebot (§ 44 ZVG) aufzunehmen. Sie blieb nicht bestehen (§ 52 Abs. 1 ZVG), sondern erlosch gemäß § 91 Abs. 1 ZVG durch den Zuschlag, war aber gemäß § 114 ZVG im Rahmen der Verteilung zu berücksichtigen (vgl. nur Stöber/Nicht, ZVG, 22. Aufl., § 114 Rn. 138 f.; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 114 Rn. 31). Da der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruchsklage gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 ZPO erhoben hat, steht der auf die Grundschuld entfallende Erlösanteil nicht dem Schuldner, sondern der Gläubigerin als Inhaberin (auch) der Grundschuld Nr. 9 zu. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, ändert die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners hieran nichts, weil diese nur die Grundschuld Nr. 8 zum Gegenstand hatte.

14c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die von dem Beschwerdegericht gefundene und - wie gezeigt - unter Beachtung der Systematik des Zwangsversteigerungsgesetzes (§§ 33, 115 ZVG) zutreffende Lösung nicht zu einem unbilligen Vorteil des unzulässig die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers. Richtig ist zwar, dass der Gläubiger im Ergebnis nicht titulierte Ansprüche gegen den Schuldner durchsetzen kann. Dies ist jedoch sachlich gerechtfertigt, weil der Schuldner mit einer Auskehr des auf die erloschene Grundschuld entfallenden Erlösanteils an ihn einen ihm nicht zustehenden Vermögenswert erhielte.

15aa) Mit dem Zuschlag erlöschen das Eigentum des Schuldners an dem Grundstück und die Grundschulden, die nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben (§ 91 Abs. 1 ZVG). Die Rechte erlöschen jedoch nur mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundstücks als Surrogat der Versteigerungserlös tritt; an diesem setzen sich die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fort, soweit dem nicht der Umstand entgegensteht, dass nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehungen bildet. An die Stelle des Eigentums tritt für den Schuldner und früheren Eigentümer der Anspruch auf den Versteigerungserlös mit den sich aus dem Zwangsversteigerungsgesetz ergebenden Beschränkungen. An die Stelle der Grundschuld tritt das Recht der Grundschuldgläubiger, sich in Höhe des Grundschuldbetrages aus dem Erlös zu befriedigen (sog. Surrogationsgrundsatz, vgl. , NJW 1985, 388 mwN; , BGHZ 58, 298, 299).

16bb) Könnte der Schuldner bei einer erst nach Erteilung des Zuschlags erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage nicht nur den auf den Vollstreckungstitel entfallenden Versteigerungserlös beanspruchen, sondern auch den Anteil, der auf die infolge des Zuschlags erloschene Grundschuld entfällt, verlöre der Gläubiger dieser Grundschuld seine Rechte infolge der unzulässigen Zwangsvollstreckung eines anderen Gläubigers in das Grundstück. Für einen solchen Rechtsverlust gibt es keine Grundlage; er wäre auch mit dem Surrogationsgrundsatz unvereinbar. Zugleich erhielte der Schuldner, der auf den Vermögenswert der Grundschuld auch vor der Zwangsversteigerung nicht zugreifen konnte, einen ungerechtfertigten Vorteil. Ohne die Zwangsvollstreckung wäre die Grundschuld des Gläubigers nicht erloschen und das Eigentum des Schuldners entsprechend (höher) belastet geblieben.

17cc) Die Zuteilung an den Grundschuldgläubiger ist unabhängig davon vorzunehmen, ob es sich hierbei um einen Dritten oder um den die Zwangsvoll-streckung betreibenden Gläubiger handelt. Von solchen Zufälligkeiten kann die rechtliche Beurteilung nicht abhängig gemacht werden. In beiden Fällen steht der anteilige Versteigerungserlös dem Schuldner nicht zu. Dass der Vollstreckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung aus einer (anderen) Grundschuld (hier: Nr. 8) nicht mehr betreiben darf, wird bei der Verteilung des auf die Vollstreckungsforderung entfallenden Erlösanteils hinreichend berücksichtigt. Ist der Gläubiger zugleich Inhaber einer (weiteren) Grundschuld (hier: Nr. 9), steht er insoweit einem anderen Grundschuldgläubiger gleich und muss deshalb auch entsprechend behandelt werden. Für die von dem Schuldner für richtig gehaltene Sanktionierung des betreibenden Gläubigers und eine damit einhergehende Privilegierung des Schuldners gibt es keine gesetzliche Grundlage.

18dd) Dass der Schuldner hiernach den auf die Grundschuld Nr. 9 entfallenden Erlösanteil in dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht beanspruchen kann, schließt etwaige materiell-rechtliche Ansprüche gegen die Gläubigerin wegen Einwendungen gegen die Grundschuld nicht aus. Diese müssten aber, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, in einem Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden.

IV.

191. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren ist diese Vorschrift zwar grundsätzlich nicht anwendbar, da sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Streiten aber - wie hier - Gläubiger und Schuldner über die Verteilung des Versteigerungserlöses, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. zur Anwendbarkeit des § 97 Abs. 1 ZPO bei dem Streit über die Anordnung der Zwangsversteigerung Senat, Beschluss vom - V ZB 84/16, NJW 2017, 2469 Rn. 33).

202. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:200220BVZB131.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 9 Nr. 22
NJW-RR 2020 S. 694 Nr. 11
WM 2020 S. 940 Nr. 20
ZIP 2020 S. 1632 Nr. 33
RAAAH-48107