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RENO Nr. 7 vom Seite 7

Aktuelle Rechtsprechung

Silke Umland, Rechtsfachwirtin; Drochtersen-Hüll

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig aktuelle Entscheidungen der höheren Gerichte, die für Ihre tägliche Arbeit von Nutzen sein können.

Organisation der Fristenkontrolle

Der RA des Klägers legt gegen ein Urteil Berufung ein. Vor Ablauf der Begründungsfrist gelingt es ihm nicht, den entsprechenden Schriftsatz zu signieren, damit dieser per beA übermittelt werden kann. Er bittet die ReFa, den Schriftsatz vorab per Telefax und anschließend per Post zu versenden. Die ReFa versäumt es jedoch, den Schriftsatz abzuschicken, streicht die Frist aber sowohl aus der Handakte als auch aus der Fristenliste. Sie und der RA haben versehentlich vermutet, dass es sich bei einem weiteren per beA an das Gericht übermittelten Schriftsatz in dieser Sache um die Berufungsbegründung handelte. Die Berufungsbegründung wird mit dem gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag eingereicht. Der Antrag wird abgewiesen. Die Fristenkontrolle sei in der Kanzlei nicht ausreichend organisiert, da ein „einfacher Blick“ auf die Fristenliste und in das beA-Protokoll durch den RA nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass alle Schriftsätze fristgerecht bei Gericht eingegangen sind.

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