EGBGB Artikel 229 § 23

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1]

§ 23 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts [2]

(1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. 2Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem geltenden Fassung, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die Verjährung früher vollendet wird als bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften nach Satz 1.

(2) 1Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem geltenden Fassung, beginnt die Frist nicht vor dem . 2Läuft die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem geltenden Fassung bestimmte Verjährungsfrist früher ab als die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem geltenden Fassung, ist die Verjährung mit Ablauf der Frist nach den vor dem geltenden Vorschriften vollendet.

(3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für den Zeitraum vor dem nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

(4) 1Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem geltenden Fassung. 2Für Erbfälle seit dem gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem geltenden Fassung, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird.

Fundstelle(n):
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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 23 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3142) mit Wirkung v. .